Im Rahmen des § 193 Abs. 1 AO sind bei einer als Großbetrieb eingestuften Gesellschaft nach dem PartGG, in der sich die Rechtsanwälte zur Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit zusammengeschlossen haben, auch wiederholte Anschluss-Außenprüfungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig. So entschied das Finanzgericht München (Az. 1 K 661/21).
Insoweit sei unerheblich, dass die bisherigen Außenprüfungen nur jeweils zu geringen Mehrergebnissen geführt haben, andere Großbetriebe nicht lückenlos geprüft werden und wiederholte Anschlussprüfungen für die Gesellschaft zu einem extrem hohen zeitlichen, personellen und finanziellen Aufwand führen. Weder der Abgabenordnung noch der Betriebsprüfungsordnung sei zu entnehmen, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen erfolgen dürfen.
Da die Anordnung einer Außenprüfung im Rahmen des § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich ermessensgerecht ist, wenn sie nicht gegen das Übermaß-, das Willkür- oder Schikaneverbot verstößt, bedürfe sie regelmäßig keiner über die Angabe der gesetzlichen Grundlage, also des § 193 Abs. 1 AO, hinausgehenden Begründung. Dies gelte nicht nur für die erste Anschlussprüfung, sondern auch für weitere Anschlussprüfungen.
Bei der Einstufung der Gesellschaft als Groß-, Mittel- oder Kleinbetrieb komme es nicht auf den Gewinn oder die Umsätze der einzelnen Gesellschafter an, sondern auf die Gewinne oder die Umsätze der Gesellschaft. Das Finanzamt habe im Streitfall die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und frei von Ermessensfehlern entschieden.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
| Home | Impressum | Kontakt | Seite weiterempfehlen |
Letzte Änderung: 12.08.2022
© Curt Renner - Steuerberater 2022
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.