Auch bei leicht überdurchschnittlicher Bewertung besteht kein Anspruch auf Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel in ein Arbeitszeugnis. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht. Eine Ausnahme könne bestehen, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Schlussformel standardmäßig in Arbeitszeugnissen verwendet (Az. 9 AZR 146/21).
Im Streitfall war der Kläger bis 2020 als Personaldisponent bei der Beklagten beschäftigt. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte auch nach, dankte dem Kläger in dem Zeugnis aber nicht für seine geleistete Arbeit. Das Zeugnis endete mit dem Satz „Herr J scheidet mit dem heutigen Tage aus unserem Unternehmen aus.“ Das Zeugnis enthielt als Schlussformulierung nicht die häufig übliche Dankes- und Wunschformel. Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte hätte ihm in dem Zeugnis danken und alles Gute für die Zukunft wünschen müssen. Er erhob Klage auf Erteilung eines neuen Zeugnisses mit entsprechendem Schlusssatz. Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
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Letzte Änderung: 12.08.2022
© Curt Renner - Steuerberater 2022
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