Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne durch die Investmentsteuerreform nach § 56 InvStG rechtmäßig ist (Az. 7 K 254/20). Streitig war die Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes 2018 (InvStG).
Gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG gelten Anteile an Investmentfonds, die zum 1. Januar 2018 erstmals in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Alt-Anteile), mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten sei der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Der Rücknahmepreis zum 31. Dezember 2017 gelte damit als Anschaffungskosten nach dem neuen Recht. Die Bemessungsgrundlage des fiktiven Veräußerungsgewinns sei nach den am 31. Dezember 2017 geltenden Regelungen zu ermitteln. Dabei seien auch § 3 Nummer 40 EStG und § 8b KStG in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zu berücksichtigen. Der nach den am 31. Dezember 2017 geltenden Vorschriften ermittelte Gewinn aus der fiktiven Veräußerung einschließlich außerbilanzieller Hinzurechnungen und Abrechnungen sei zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert werde. Zu diesem Zeitpunkt unterliegt der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung dem Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG (§ 56 Abs. 3 Satz 3 InvStG).
Es bestehe keine Notwendigkeit für eine anderweitige “verfassungskonforme Auslegung”. Nach ständiger Rechtsprechung sei es ausgeschlossen, ein Gesetz gegen seinen ausdrücklichen Wortlaut und gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers verfassungskonform auszulegen. Der Wortlaut des § 56 InvStG gebe die Berechnungsmethodik für den fiktiven Gewinn eindeutig vor. Auch aus der Gesetzesbegründung lasse sich entnehmen, dass Wertveränderungen des Investmentanteils oder von Ausschüttungen ab dem Jahr 2018 für den fiktiven Veräußerungsgewinn (einschließlich der zum Stichtag ermittelten Aktien- und Abkommensgewinne) unbeachtlich sein sollen. Investmentanteil sei der Anteil an einem Investmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Anteils oder des Investmentfonds (§ 2 Nr. 4 InvStG). Eine verfassungskonforme Auslegung käme daher rechtsmethodisch nicht in Betracht.
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az. VIII R 22/23).
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Letzte Änderung: 12.08.2022
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